Haus- und Wohnungsbesitzer müssen neuen Mietern und Eigentümern ab Jänner 2009 einen Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen.

Für Neubauten gilt die Vorlagepflicht für den Energieausweis bereits seit Jänner 2008

 

Die Grundlage für diese Regelung ist die EU-Gebäuderichtlinie aus 2002. Die dort vorgeschriebenen Regelungen zur Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurden vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) in verscheidenen Richtlinien erarbeitet. Die Richtlinie 6 befasst sich mit "Energieeinsparung und Wärmeschutz" und damit direkt mit dem Energieausweis für Gebäude. 
In dieser Richtline 6 wird auf unterschiedliche ÖNORMen und den darin enthaltenen Berechngsverfahren verwiesen, z.B. sind dies die ÖNORM H 5055, H 5056, H 5057, H 5058, H 5059 und die B 8110.

Um diese Regelung für alle österreichischen Bundesländer zu vereinheitlichen, wird die Richtlinie 6 in den Bauvorschriften der einzelnen Bundesländer als verbindlich erklärt.

Damit hat die Regelung und die Umsetzung für den Energieausweis den Weg von Brüssel in die österreichischen Bundesländer geschafft!

Auf Bundesebene ist der Energieausweis im s.g. Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) geregelt.

 
 

Was ist ein Energieausweis?

Energieausweise geben Auskunft über den Energieverbrauch pro Quadratmeter Brutto-Grundfäche und Jahr, ähnlich wie wir das schon von Energieeffizienzklassen bei Haushaltsgeräten oder dem Durchschnittsverbrauch von Fahrzeugen kennen. Damit sollen Kaufinteressenten und künftige Mieter eine objektive Information darüber bekommen, ob das Gebäude einen hohen oder einen niedrigen Energiebedarf hat. Die politische Erwartung besteht darin, Gebäude mit schlechten Energiekennwerten kenntlich zu machen, um so den Gebäudeeigentümer zu energetisch wirksamen Modernisierungen zu motivieren.

 

Wer braucht einen Energieausweis?

Jeder Kauf- oder Mietinteressent für eine Wohnung oder ein Haus hat das Recht auf Vorlage eines gültigen Energieausweises durch den Verkäufer oder Vermieter. Mieter in bestehenden Mietverhältnissen haben keinen Anspruch auf einen Energieausweis. Ein Energieausweis ist immer dann erforderlich, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft, bzw. neu vermietet wird oder einer umfassenden Sanierung unterzogen wird.
Beim Neubau von Gebäuden ist der Energieausweis schon zur Baueinreichung verpflichtend vorgeschrieben.

 

Zu welchem Zeitpunkt ist ein Energieausweis vorzulegen?
Welcher Energieausweis für welches Gebäude?


Es gibt grundsätzlich drei Arten von Energieausweisen:

1) Energieausweis für Wohngebäude (zB Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus)
2) Energieausweis für Nicht-Wohngebäude (zB Bürogebäude, Schule)
3) Energieausweis für Sonstige Gebäude (alle anderen konditionierten Gebäude)

Bei Neubau und umfassender Sanierung bzw. Umbau: Ist der Energieausweis als Beilage zur Baueinreichung bzw. des Förderansuchens vorzulegen.
Bei Vermietung und Verkauf: Ist der Energieausweis bei Abgabe der Vertragserklärung vorzulegen (Unterzeichnung des Miet- oder Kaufvertrages).

 

Welche Folgen hat ein schlechter Energiekennwert?

Energieausweise dienen der Information. Kein Gebäudeeigentümer kann bei unzureichenden Kennwerten zur Gebäudemodernisierung gezwungen werden. Jedoch wird aufgrund der Vergleichbarkeit von Gebäuden automatisch ein Wettbewerb entstehen, da potentielle Mieter und Käufer besser unterscheiden können.
Energetisch schlecht bewertete Gebäude werden daher schwieriger zu vermieten bzw. zu verkaufen und dem Preisdruck stärker ausgesetzt sein.

 

Wie lange gilt ein Energieausweis?

Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Wer dazwischen energetische Verbesserungen seines Gebäudes vornimmt, wird allerdings vor Ablauf von 10 Jahren einen neuen Energieausweis erstellen lassen, um die Vorteile gegenüber Käufern und Mietern auch nachweisen zu können.

Haftungsauschluss

Trotz größter Sorgfalt und Umsicht bei der Erstellung dieser Information kann die Fa. Haus und Hof PPR OG keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit dieser Informationen übernehmen.